Recht in Thailand:
GESELLSCHAFTSRECHT
Die heutige Kolumne beschäftigt sich mit Fragen zu aktuellen Entwicklungen im thailändischen Gesellschaftsrecht.
Alle Leser die in Thailand an gesellschaftsrechtlichen Prozessen beteiligt sind werden wissen, dass die aktuellen Vorschriften zu Sitzungen der Gesellschaft einem Dschungel gleichen, in dem es sich sehr beschwerlich navigieren lässt.
Gemäß einer amtlichen Bekanntgabe vom 10. September 2008 dürfen bei Beschlussfassungen des Geschäftsführergremiums einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine bevollmächtigten Vertreter mehr agieren. Die Regelungen des CCC enthalten diesbezüglich keine eindeutigen Vorgaben, sodass in den Gesellschaftssatzungen häufig die Abstimmung durch Vertreter zugelassen wurde. Zwar erlaubt Sektion 1158 des CCC den Gesellschaften, das Verfahren einer Geschäftsführersitzung selbst festzulegen, allerdings legte das DBD diese Regelung unter der Maßgabe aus, dass der Zweck des Gesetzes sowie die Belange der öffentlichen Ordnung nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Nach Ansicht der Behörde sei dies der Fall, wenn Stellvertreter über solche Angelegenheiten der Gesellschaft abstimmen, die ausschließlich von den Geschäftsführern persönlich erörtert werden sollten. Die Bekanntgabe des DBD untersagte aus diesem Grund zudem Umlaufbeschlüsse der Geschäftsführer und forderte deren persönliches Zusammentreffen zu dem Zwecke, den Entscheidungen gründliche und sachgerechte Erörterungen vorausgehen zu lassen.
Zwischenzeitlich hat der thailändische Gesetzgeber erkannt, dass die neuen Restriktionen in der Praxis zu erheblichen Problemen führen, da dies nicht nur für hier residente Geschäftsführer gilt, sondern einheitlich auch für im Ausland residierende Geschäftsführer anwendbar ist.
UMDENKEN
Hier gibt es nun erfreulicherweise ein Umdenken: Am 18 August 2009 erließ das Kabinett den Entwurf eines Änderungsgesetzes zum thailändischen Zivil- und Handelsgesetzbuch (Civil and Commercial Code, CCC). Der Entwurf des Änderungsgesetzes für den CCC sieht daher vor, dass die Geschäftsführersitzungen auch mittels geeigneter elektronischer Kommunikationsmittel ermöglicht werden sollen, wenn dies durch die Satzung vorgesehen wird. Auch bei Gesellschafterversammlungen stehen hoffentlich Erleichterungen ins Haus. Die geltende Pflicht, das Versammlungsdatum unter Einhaltung von bestimmten Fristen in einer lokalen Zeitung zu veröffentlichen, soll nach den geplanten Neuregelungen grundsätzlich entfallen. Ich habe daher Hoffnung, dass sich die Unternehmen schon bald in einem moderneren rechtlichen Kontext bewegen können und sich darauf konzentrieren dürfen, ihren eigentlichen Geschäften mit voller Kraft nachzugehen.Martin Klose
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